Satzung

Satzung der „Faschingsgesellschaft Illesheim 1993 e. V.”

§1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft führt den Namen „Faschingsgesellschaft Illesheim 1993 e. V.” und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth unter der Nummer VR 200394 eingetragen.
  2. Die Faschingsgesellschaft ist Mitglied im Fastnachtsverband Franken und im Bund Deutscher Karneval.
  3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Illesheim.
  4. Die Gesellschaft ist der freiwillige Zusammenschluss von Personen zum Zwecke der Pflege und Förderung des fastnachtlichen Brauchtums sowie des karnevalistischen Tanzsports in der Verwaltungsgemeinde Burgbernheim – Gemeinde Illesheim. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Karnevalssitzungen, Faschingsumzüge, sonstige Faschingsveranstaltungen usw.
  5. Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März jeden folgenden Jahres.
  7. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, diese verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  8. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  9. Der Vorstand kann eine Vergütung, maximal in Höhe der Ehrenamtspauschale, erhalten. Der Beschluss darüber obliegt der Mitgliederversammlung. Die exakte Höhe innerhalb des Rahmens unter Berücksichtigung des Zeit- und sonstigen Aufwandes je Vorstandsmitglied wird durch Beschluss des Vorstands festgelegt.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige, unbescholtene Person werden. Bei Kindern und Jugendlichen muss mindestens ein Erziehungsberechtigter ebenfalls Mitglied werden. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Über die Ablehnung der Aufnahme und Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Jedes Mitglied ab 18 Jahren ist beitragspflichtig, ausgenommen Ehrenmitglieder.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt
    – durch Tod
    – durch Austritt
    – durch Ausschluss
  3. Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Kündigungen sind mind. 3 Monate vor Ende eines Geschäftsjahres (31.03.) schriftlich einzureichen.
  4. Der Ausschluss aus der Gesellschaft kann ausgesprochen werden:
    a) wenn ein Mitglied sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen der Gesellschaft gröblich zu schädigen.
    b) bei Nichterfüllung der Beitragspflicht.

    Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit die Vorstandschaft. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

  5. Die Erlässe der Datenschutzerklärung in der aktuellen Fassung sind Teil der Satzung

§3 Beiträge

  1. Über die Höhe des Beitrages wird in der Jahreshauptversammlung entschieden.
  2. Der Beitrag ist einmal jährlich, mindestens bis 30.06 des jeweiligen Jahres, voll zu entrichten.
  3. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.

§4 Organe der Gesellschaft

  1. Organe der Gesellschaft sind:
    a) die Mitgliederversammlungen (ordentliche und außerordentliche)
    b) die Vorstandschaft

§5 Die Mitgliederversammlung

  1.  Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt und ist in Textform (Email, Post oder Fax) wenigstens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte oder alternativ durch Anzeige in der „Windsheimer Zeitung“, vom Vorstand einzuberufen. Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden sind zuzulassen wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat – auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Bei Minderjährigen (ab sechzehn Jahren) ist die Ausübung des Stimmrechts durch die gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen; in diesem Fall liegt in der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Beitritt des Minderjährigen zum Verein die generelle Einwilligung zu selbständigen Ausübung des Stimmrechts durch den Minderjährigen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn:
    a) die Vorstandschaft dies für erforderlich hält.
    b) mindestens 20 % der stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen sie schriftlich beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlussfähig und wird vom Vorstand oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt
    a) die Wahl der Vorstandschaft.
    b) die Entlastung der Vorstandschaft.
    c) Satzungsänderungen
    d) Wahl von 2 Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
    e) Die Tätigkeit ist streng vertraulich. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt mit der Wahl der Vorstandschaft. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft wird von der Vorstandschaft ein Ersatzprüfer kommissarisch bestimmt.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

§6 Wahlordnung

  1. Wählbar sind alle Personen ab 18 Jahren.
  2. Wählen dürfen alle Personen ab 16 Jahren.
  3. Für anfallende Wahlen wird ein Wahlausschuss gebildet.
  4. Er führt die Entlastung der alten Vorstandschaft und die Neuwahlen durch.
  5. Die Wahlen des 1., 2. Vorstandes, des Präsidenten und des Vizepräsidenten erfolgen in geheimer Wahl. Alle weiteren Wahlen können per Akklamation erfolgen, wenn kein Gegenkandidat zur Abstimmung steht und falls kein Mitglied geheime Wahl fordert.
  6.  

§7 Die Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft bilden:
    a) der Vorstand
    b) der 2. Vorstand
    c) der Präsident
    d) der Vizepräsident
    e) der Kassier
    f) Kassier
    g) der Schriftführer
    h) der stellv. Schriftführer
    i) der Jugendleiter
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird festgestellt, dass der 2. Vorstand nur im Verhinderungsfall des 1. Vorstandes vertretungsberechtigt ist.
  3. Die Wahl der Positionen a) – h) der Vorstandschaft erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von jeweils 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl von i) dem Jugendleiter/in erfolgt laut Jugendordnung in der Jugendversammlung. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann nicht gleichzeitig in der Vorstandschaft einer anderen Karnevalsgesellschaft sein. Ein Mitglied der Vorstandschaft bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt oder gewählt ist.
  4. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Ämter des 1. Vorstandes und des Präsidenten von einer Person ausgeführt werden.
  5. Der 1. Vorstand repräsentiert den Verein bei Veranstaltungen. Er plant Veranstaltungen, die nicht in der Faschingszeit sind, er pflegt den Kontakt zu anderen Vereinen. Der 2. Vorstand übernimmt diese Aufgaben, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.
  6. Der Präsident bereitet die Veranstaltungen in der Faschingszeit vor, hält die Prunksitzungen, pflegt Kontakt mit anderen Karnevalsvereinen. Der Vizepräsident übernimmt diese Aufgaben, wenn der Präsident verhindert ist.

§8 Rechte und Pflichten des Vorstandes und der Vorstandschaft

  1. Der Vorstand beruft die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie werden vom 1. Vorstand oder seinem Stellvertreter geleitet.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder und Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung beschließt die Vorstandschaft.
  3. Die Vorstandschaft legt die Ausstattung der Gesellschaft fest und kann ergänzend zur Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
  4. Die Vorstandschaft ist Vertreter der Gesellschaft bei Faschingsveranstaltungen und anderen geselligen Veranstaltungen.
  5. Die Vorstandschaft fasst Ihre Beschlüsse sowie die Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  6. Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.
  7. Der Kassier verwaltet die Kasse der Gesellschaft und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat in der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

§9 Auflösung der Gesellschaft

  1. Eine Auflösung der Gesellschaft kann erst dann stattfinden, wenn 51% der ordentlichen Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesend sind. Dabei müssen 4/5 der Anwesenden einer Auflösung der Gesellschaft zustimmen.
  2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Großgemeinde Illesheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, vorrangig für den Kindergarten Illesheim, zu verwenden hat.

§10 Haftung

Die Gesellschaft haftet für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Veranstaltungen erleiden nur so weit wie sie durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

 §11 Jugend des Vereins

  1. Alle Mitglieder unseres Vereins bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bilden die Jugend. Diese führt und verwaltet sich selbst.
  2. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf.
  3. Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.

 §11 Inkrafttreten der Satzung

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18. September 2021 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth in Kraft.

Illesheim, den 18. September 2021