Jugendordnung

§ 1 Jugendordnung der Fastnacht-Jugend Franken

  1. Die FG Illesheim 1993 e. V. erkennt die Jugendordnung der Fastnacht-Jugend Franken im Fastnacht-Verband Franken e. V. und der entsprechenden Fachverbände an.

§ 2 Name und Sitz der Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend der FG Illesheim 1993 e. V. trägt den Namen (Fastnachtjugend der FG Illesheim 1993 e. V.), nachstehend (FJI) genannt.
  2. Der Sitz der Vereinsjugend ist Illesheim

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der FG Illesheim e. V. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und die von den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, unabhängig vom Alter, gewählten Vertreter*innen und benannten Mitarbeiter*innen bilden die Vereinsjugend in der FG Illesheim e. V.

§ 4 Zweck und Grundsätze

  1. Zweck und Grundsätze der Jugendgruppe werden durch Zweck und Grundsätze der Jugendorganisation Fastnacht-Jugend Franken bestimmt.
  2. Die Jugendlichen im Verein bilden eine Jugendgruppe und führen dort ihre ganzjährigen Jugendaktivitäten durch.
  3. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst unter Beachtung dieser Jugendordnung sowie der Satzung der FG Illesheim e. V.
  4. Die Haushaltsmittel werden im Rahmen der Möglichkeiten der FG Illesheim 1993 e. V. zur Verfügung gestellt, die Vereinsjugend entscheidet darüber in eigener Zuständigkeit.

§ 5 Gemeinnützigkeit

  1. Die Jugendgruppe erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Jugendgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Jugendgruppe. Die Jugendgruppe ist selbstlos tätig.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Jugendgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  3. Die Jugendgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung der Jugend und Kulturarbeit in Deutschland.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Ein spezieller Beitrag für die Jugendgruppe wird nicht erhoben.

§ 7 Örtliche bzw. Vereinsebene

  1. Die Organe der Fastnacht-Jugend Franken auf örtlicher bzw. Vereinsebene sind:
    a) die Vereinsjugendversammlung
    b) die Vereinsjugendleitung 
  2. Sitzungen und Versammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung (§ 8 Abs. 3) ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 8 Vereinsjugendversammlung

  1. Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom/von der Vereinsjugendleiter*in oder im Verhinderungsfall durch eine/n der Stellvertreter*innen einberufen und geleitet.
  2. Außerordentliche Vereinsjugendversammlung kann der/die Vereinsjugendleiter*in oder im Verhinderungsfall eine/r der Stellvertreter*innen jederzeit einberufen. Er/Sie muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vereinsjugendversammlung dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von vier Wochen durch Anschreiben der Vereinsjugendleitung. Als schriftliche Einladung gilt auch
  4. eine Einberufung per E‑
  5. Die Jugendversammlung setzt sich aus allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins zusammen.
  6. Stimmberechtigt sind Kinder und Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr des Vereins, und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung mit je einer Stimme.
  7. Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher der Vereinsjugendleitung schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit 2/3 Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
  8. Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr des Vereins, und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.
  9. Der Vereinsjugendversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten der Fastnacht-Jugend Franken auf Vereinsebene zu, soweit sie nicht nach dieser Ordnung einem anderen Organ übertragen ist. Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die
    • Entgegennahme des Jahresberichtes der Vereinsjugendleitung
    • Entlastung der Vereinsjugendleitung
    • Beschlüsse über die Verwendung der Finanzmittel auf Vereinsebene
    • Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung
    • Beschlüsse der Anträge
    • Wahl von zwei Kassenprüfern

§ 9 Vereinsjugendleitung

  1. Die Vereinsjugendleitung bilden:
  2. Vereinsjugendleiter*in
  3. stellvertretender Vereinsjugendleiter*in (optional)
  4. Kassierer*in
  5. Schriftführer*in
  6. bis zu drei Beisitzer*innen (optional)
  7. Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden von der Vereinsjugendversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl muss im gleichen Jahr stattfinden, in dem die Vorstandschaft des Hauptvereines gewählt wird.
  8. Der/die Vereinsjugendleiter*in und der/die Kassierer*in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  9. Der/die Kassierer*in und der/die Schriftführer*in müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 3 dieser Jugendordnung sein.
  10. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugendleitung für den Rest der Wahlperiode eine kommissarische Bestellung vornehmen.
  11. Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der/die Vereinsjugendleiter*in vertritt die Interessen der Vereinsjugendversammlung in der Vorstandschaft des Hauptvereines mit Sitz und Stimme.
  12. Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal jährlich. Der/die Vereinsjugendleiter*in oder im Verhinderungsfall eine/r der Stellvertreter*innen beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
  13. Die Vereinsjugendleitung ist für alle Angelegenheiten der Jugend in der FG Illesheim 1993 e. V. zuständig.
    Sie hat insbesondere nachfolgende Aufgaben:

    • Vorbereitung der Vereinsjugendversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • Ausführung von Beschlüssen der Vereinsjugendversammlung
    • Vorbereitung des Haushaltsjahres, Erstellung des Jahresberichtes
    • Aufrechterhaltung und Organisation des Vereinslebens auf Vereinsebene

§ 10 Kassenprüfer*innen

  1. Die beiden Kassenprüfer*innen werden zusammen mit der Vereinsjugendleitung durch die Vereinsjugendversammlung für drei Jahre gewählt. Sie dürfen weder während des Prüfungszeitraumes noch während der Prüfungszeit Mitglieder der Vereinsjugendleitung sein
  2. Die Kassenprüfer*innen haben insbesondere die Aufgabe
  3. die Kassengeschäfte der Jugendgruppe auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen
  4. den Kassenprüfungsbericht auf der Vereinsjugendversammlung vorzulegen
  5. die Entlastung der Vereinsjugendleitung zu beantragen
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.

§ 11 Finanzen

  1. Die Jugendgruppe führt eine eigene Kasse.
  2. Die finanziellen Mittel dürfen ausschließlich für die, in dieser Jugendordnung festgelegten Aufgaben verwendet werden
  3. Über die laufenden Kassengeschäfte ist Buch zu führen und gegenüber der Vereinsjugendversammlung Rechenschaft abzulegen.

§ 12 Änderung der Jugendordnung

  1. Änderungen der Jugendordnung können nur in einer Vereinsjugendversammlung behandelt werden, wenn in der Einladung auf die geplanten Änderungen hingewiesen wurde. Hierzu ist die alte Fassung der Jugendordnung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenüberzustellen und eine Begründung für die Änderungen anzugeben. Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.
  2. Die Vereinsjugendleitung ist ermächtigt, eventuelle redaktionelle Unstimmigkeiten, sowie Änderungen der Satzung, die zur Erfüllung der Gemeinnützigkeit bzw. zur Eintragung in das Vereinsregister nötig sind, eigenmächtig vorzunehmen. Die Vereinsjugendversammlung ist darüber umgehend zu informieren.

§ 13 Auflösung der Jugendgruppe

  1. Die Auflösung der Jugendgruppe kann nur von einer entsprechend der Jugendordnung einberufenen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Die Jugendgruppe wird aufgelöst durch Beschluss der Vereinsjugendversammlung, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Jugendgruppe erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der Auflösung beschließenden Vereinsjugendversammlung zu bestellen sind.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Jugendgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Jugendgruppe an (Beispiel: Faschingsgesellschaft Illesheim 1993 e. V., Hildenseestraße 6, 91593 Burgbernheim), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.

Beschlussvermerke

Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendvollversammlung am 07.05.2022 in Illesheim beschlossen worden.

Diese Ordnung wurde bestätigt durch die Vorstandschaft der FG Illesheim 1993 e. V. am 09.05.2022 in Illesheim.